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BGH, 07.01.2015 - V ZB 193/14 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (9)
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- IWW
§ 74 Abs. 7 FamFG
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Fluchtgefahr kein Grund für Haftanordnung nach DublinIII-Verordnung
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
VO (EU) Nr. 604/2013 Art. 28
Fluchtgefahr kein Grund für Haftanordnung nach DublinIII-Verordnung - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Aschaffenburg, 06.08.2014 - 306 XIV 33/14
- LG Aschaffenburg, 01.10.2014 - 5 T 15/14
- BGH, 07.01.2015 - V ZB 193/14
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 26.06.2014 - V ZB 31/14
Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. …
Auszug aus BGH, 07.01.2015 - V ZB 193/14
Die Haftanordnung des Amtsgerichts und ihre Aufrechterhaltung durch das Beschwerdegericht haben den Betroffenen bereits deshalb in seinen Rechten verletzt, weil aufgrund des nach dem 1. Januar 2014 an Ungarn gerichteten Wiederaufnahmeersuchens die Dublin-III-Verordnung anzuwenden war und die Haft zur Sicherung von Überstellungsverfahren nach Art. 28 Dublin-III-Verordnung nach der derzeitigen Gesetzeslage in der Bundesrepublik Deutschland weder auf Fluchtgefahr oder Entziehungsabsicht des Betroffenen (vgl. Senat, Beschluss vom 26. Juni 2014 - V ZB 31/14, NVwZ 2014, 1397) noch auf unerlaubte Einreise (vgl. Senat, Beschluss vom 22. Oktober 2014 - V ZB 124/14, juris) gestützt werden kann. - BGH, 22.10.2014 - V ZB 124/14
Haft zur Sicherung von Überstellungsverfahren im Anwendungsbereich der …
Auszug aus BGH, 07.01.2015 - V ZB 193/14
Die Haftanordnung des Amtsgerichts und ihre Aufrechterhaltung durch das Beschwerdegericht haben den Betroffenen bereits deshalb in seinen Rechten verletzt, weil aufgrund des nach dem 1. Januar 2014 an Ungarn gerichteten Wiederaufnahmeersuchens die Dublin-III-Verordnung anzuwenden war und die Haft zur Sicherung von Überstellungsverfahren nach Art. 28 Dublin-III-Verordnung nach der derzeitigen Gesetzeslage in der Bundesrepublik Deutschland weder auf Fluchtgefahr oder Entziehungsabsicht des Betroffenen (vgl. Senat, Beschluss vom 26. Juni 2014 - V ZB 31/14, NVwZ 2014, 1397) noch auf unerlaubte Einreise (vgl. Senat, Beschluss vom 22. Oktober 2014 - V ZB 124/14, juris) gestützt werden kann.